Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker
durch den  Erblasser oder nach seiner Bestimmung durch einen Dritten oder das  Nachlassgericht zur Durchführung der  Testamentsvollstreckung ernannte Person (§§ 2197–2200 BGB).
- 1. Rechtsstellung: Ähnlich der des  Insolvenzverwalters; er übt aber ein privates Amt aus. Er ist von den Erben unabhängig, die durch seine Verwaltung und Verfügung gebunden werden.
- 2. Aufgaben und Rechte: Der T. hat die Anordnungen des Erblassers auszuführen, den  Nachlass zu verwalten und die  Erbauseinandersetzung zu bewirken. Gehört zum Nachlass ein Handelsgeschäft, so kann er nicht in das Handelsregister eingetragen werden, er kann jedoch das Handelsgeschäft als  Treuhänder und für Rechnung der Erben im eigenen Namen führen und sich selbst als Inhaber eintragen lassen; in diesem Fall haftet er auch unbeschränkt für die bestehenden Geschäftsschulden. Der T. besitzt i.d.R.  Aktivlegitimation und  Passivlegitimation für die den Nachlass betreffenden Prozesse.
- Steuerliche Pflichten:  Nachlasspflegschaft.
- 3. Der T. hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen wie ein Beauftragter und erhält eine angemessene Vergütung.
– (4.) Sein Amt erlischt durch: (1) Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben; (2) Tod; (3) Entlassung durch das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten bei  wichtigem Grund, bes. grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung; (4) jederzeit zulässige Kündigung des T. gegenüber dem Nachlassgericht (§§ 2225–2227 BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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