- Testamentsvollstrecker
- durch den ⇡ Erblasser oder nach seiner Bestimmung durch einen Dritten oder das ⇡ Nachlassgericht zur Durchführung der ⇡ Testamentsvollstreckung ernannte Person (§§ 2197–2200 BGB).- 1. Rechtsstellung: Ähnlich der des ⇡ Insolvenzverwalters; er übt aber ein privates Amt aus. Er ist von den Erben unabhängig, die durch seine Verwaltung und Verfügung gebunden werden.- 2. Aufgaben und Rechte: Der T. hat die Anordnungen des Erblassers auszuführen, den ⇡ Nachlass zu verwalten und die ⇡ Erbauseinandersetzung zu bewirken. Gehört zum Nachlass ein Handelsgeschäft, so kann er nicht in das Handelsregister eingetragen werden, er kann jedoch das Handelsgeschäft als ⇡ Treuhänder und für Rechnung der Erben im eigenen Namen führen und sich selbst als Inhaber eintragen lassen; in diesem Fall haftet er auch unbeschränkt für die bestehenden Geschäftsschulden. Der T. besitzt i.d.R. ⇡ Aktivlegitimation und ⇡ Passivlegitimation für die den Nachlass betreffenden Prozesse.- Steuerliche Pflichten: ⇡ Nachlasspflegschaft.- 3. Der T. hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen wie ein Beauftragter und erhält eine angemessene Vergütung.– (4.) Sein Amt erlischt durch: (1) Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben; (2) Tod; (3) Entlassung durch das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten bei ⇡ wichtigem Grund, bes. grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung; (4) jederzeit zulässige Kündigung des T. gegenüber dem Nachlassgericht (§§ 2225–2227 BGB).
Lexikon der Economics. 2013.